Wenn die Polizei Sie nach Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer eines Fahrzeugs antrifft, wissen Sie vermutlich, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben. Gleiches gilt, wenn die Polizei bei Ihnen Drogenbesitz feststellt. Aber so eindeutig, wie Sie es annehmen, ist die Rechtslage meist nicht, denn:
Bleiben Sie höflich aber bestimmt. Nach § 36 StVO ist die Polizei immer zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne einen konkreten Anlass berechtigt. Sie darf das Auto anhalten, die Identität des Fahrers und der Insassen feststellen. Außerdem dürfen die Beamten sich vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Das heißt die Überprüfung der Reifen oder die Kontrolle von Verbandskasten und Warndreieck müssen Sie erlauben.
Eine Durchsuchung ist nur bei einem begründeten Verdacht erlaubt, beispielsweise wenn im Aschenbecher ein Joint qualmt. Ansonsten brauchen die Polizisten eine richterliche Anordnung. Fragen Sie danach, bevor Sie freiwillig die Hosentaschen umdrehen oder ein Durchsuchen des Autos dulden.
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Die Polizei macht Ihnen gegenüber in der Regel eher vage Angaben, Sie wissen daher nicht, welche Fakten bekannt sind. Wenden Sie sich an mich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ich bekomme auf Antrag Akteneinsicht. So verschaffe ich mir einen Überblick, um welchen Vorfall es sich genau handelt und was genau belegt ist. Danach sprechen wir Ihre Aussage ab.
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