einziehen

Darf die Polizei den Führerschein einziehen?

Im Rahmen von Verkehrskontrollen kann die Polizei unter dem sogenannten Richtervorbehalt auch den Führerschein beschlagnahmen. Mit anderen Worten, ein Richter ordnet die Maßnahme an. Das geschieht in der Regel mündlich, nach kurzer telefonischer Rücksprache eines Polizisten mit einem Richter. Da keine Verhandlung stattfindet und auch kein schriftlicher Beschluss erfolgt, entsteht der Eindruck, dass die Polizei den Führerschein eigenmächtig einbehält.

Rein juristisch gesehen gab, es einen Richterbeschluss, gegen den Sie widersprechen können. Nur ein solcher Widerspruch bewirkt, dass ein Richter Ihre Einwendungen berücksichtigt.

In der Praxis ordnen Richter die Beschlagnahme des Führerscheins an, wenn sie davon ausgehen, dass dieser im Rahmen der Strafe ohnehin für einige Zeit eingezogen wird.

Als Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht prüfe ich Ihren Fall sofort!

Erhalten Sie hier schnell und kostenlos ein Angebot zur Prüfung Ihres Falls. Ich schätze unverzüglich und professionell die Rechtslage ein und setzen mich für Ihre Interessen ein. Schnell handeln ist jetzt wichtig. Vermeiden Sie unnötige Rechtsrisiken.

Kostenlose Einschätzung per Telefon unter 030 754 890 96 oder über mein Kontaktformular .

Ich vertrete und berate Sie - In Berlin und bundesweit

Warum ein Widerspruch wichtig ist

Sie erkennen deutlich die Vorteile eines schnellen Widerspruchs, wenn Sie die Folgen der Beschlagnahme betrachten. Ohne Widerspruch kennt der Richter nur die Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht der Polizei. Strafmildernde Einwände kommen nicht zur Sprache. Der Führerschein bleibt bis zu Hauptverhandlung beschlagnahmt. Diese erfolgt oft Monate nach der Beschlagnahme, mit der Folge, dass Sie für viele Monate kein Fahrzeug führen dürfen. Sehr häufig verhängen die Richter in der Verhandlung ein deutlich kürzeres Fahrverbot. Die Zeit der Beschlagnahme wird darauf angerechnet, für die, den verhängten Verbotszeitraum übersteigende Zeit, erhalten Sie eine angemessene Entschädigung.