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Richtiges Verhalten gegenüber der Polizei

Wenn die Polizei Sie nach Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer eines Fahrzeugs antrifft, wissen Sie vermutlich, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben. Gleiches gilt, wenn die Polizei bei Ihnen Drogenbesitz feststellt. Aber so eindeutig, wie Sie es annehmen, ist die Rechtslage meist nicht, denn:

  • Sie müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern, also schweigen Sie
  • die Polizei hat nicht das Recht, die Reflexe der Pupille oder ähnliche Tests zu verlangen
  • es gibt keine Pflicht, Urin oder Speichel für einen Drogentest abzugeben
  • Sie dürfen auch einen Bluttest verweigern, sofern ihn kein Richter anordnet
  • die Polizei darf Ihr Auto oder Sie nur bei einem begründeten Verdacht durchsuchen

Bleiben Sie höflich aber bestimmt. Nach § 36 StVO ist die Polizei immer zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne einen konkreten Anlass berechtigt. Sie darf das Auto anhalten, die Identität des Fahrers und der Insassen feststellen. Außerdem dürfen die Beamten sich vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Das heißt die Überprüfung der Reifen oder die Kontrolle von Verbandskasten und Warndreieck müssen Sie erlauben.

Eine Durchsuchung ist nur bei einem begründeten Verdacht erlaubt, beispielsweise wenn im Aschenbecher ein Joint qualmt. Ansonsten brauchen die Polizisten eine richterliche Anordnung. Fragen Sie danach, bevor Sie freiwillig die Hosentaschen umdrehen oder ein Durchsuchen des Autos dulden.

Meine Empfehlung

  • Verweigern Sie einen Urin- oder Speicheltest
  • Bedenken Sie: Beweise aus freiwilligen Durchsuchungen oder einem freiwilligen Test dürfen gegen Sie verwendet werden
  • Äußern Sie sich zu keiner Vorhaltung der Polizei. Durch Beschuldigung einer schweren Straftat animieren Beamte möglicherweise einen leichten Vorwurf zuzugeben.
  • Schalten Sie einen Anwalt ein

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